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Das Verkehrsrecht ist ein Schwerpunkt unserer Kanzlei.
Rechtsanwalt Robert Fackler ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein. Er ist insbesondere tätig auf dem Gebiet des Verkehrsunfallrechts, des Verkehrsstraf- und Ordungswidrigkeitenrechts sowie des Versicherungsrechts.
Oft werden Ansprüche dem Geschädigten erst durch eine kompetente Rechtsberatung bewußt, z.B. Haushaltsführungschaden, Lohnausfallschaden usw. Es ist ein Erfahrungswert, daß Unfallgeschädigte, die durch einen Verkehrsanwalt vertreten sind, regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz erzielen, als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen oder sie gar der zahlungspflichtigen Versicherung überlassen.
In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgemäße Verteidigung ohne Verkehrsanwalt nicht sinnvoll. Bei strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen hat die Verteidigung nicht nur Auswirkung auf die Haftung und versicherungsrechtlichen Folgen. Es müssen schon in diesem Stadium verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein Berücksichtigung finden. Grundsätzlich versuchen wir bei Verkehrsstrafsachen schon im Ermittlungsverfahren darauf hinzuwirken, daß es erst gar nicht zu einem Bußgeldbescheid, einem Strafbefehl oder einer Anklage gegen unseren Mandanten kommt. Wenn eine Strafe oder ein Bußgeld unvermeidbar sind, setzen wir alles daran, diese so niedrig als möglich zu halten und zumindest eine Verurteilung wegen Vorsatz zu verhindern.
Ein Fahrverbot darf nur verhängt werden, wenn der Betroffene die Ordungswidrigkeit unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Die Bußgeldkatalogverordnung sieht Regelfahrverbote bei bestimmten Geschwindigkeitsverstößen, Unterschreiten des Sicherheitsabstandes, Verstößen beim Überholen und Fahrsteifenwechsel, Rotlichtverstößen sowie Führen eines KFZ unter Alkohol- und Drogeneinfluß vor. Aber auch bei solchen Regelfahrverboten ist zu prüfen, ob der Verkehrsverstoß aus der persönlichen Situation des Fahrers heraus eine grobe Pflichtverletzung darstellt. Hier besteht also durchaus ein Ermessensspielraum des Gerichts, in dem von Fahrverboten abgesehen werden kann.
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einer Verkehrsrechtsangelegenheit haben, rufen Sie uns einfach an. Wir klären ggfs. auch, ob Ihr Fall rechtsschutzversichert ist.
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